EMF am Arbeitsplatz

Elektromagnetische Felder

Was regelt die Richtlinie 2013/35/EU ?

Die EU-Richtlinie 2013/35/EU ist die neue, überarbeitete Version der 2004 erstmals veröffentlichten Richtlinie 2004/40/EG,  die in einschlägigen Kreisen oft vereinfachend als „Arbeitnehmerschutzrichtlinie“ bezeichnet wird.

Sie wurde zum Zweck des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen vor der Gefährdung durch elektromagnetische Felder am Arbeitsplatz erarbeitet. Aufgrund diverser Unklarheiten und absehbarer Probleme im Hinblick auf die praktische Durchführbarkeit wurde die Frist zur Umsetzung in nationales Recht der Mitgliedstaaten von 2004/40/EG zunächst mehrmals verschoben und führte schließlich zu einer grundlegenden Überarbeitung des Richtlinientextes.

Dieser neue Richtlinientext wurde in Form des Dokuments 2013/35/EU im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist somit in Kraft getreten. Gleichzeitig wurde die alte Richtlinie 2004/40/EG zurückgezogen.

Die Richtlinie 2013/35/EU deckt nicht nur die Gefährdung durch direkte Wirkungen elektromagnetischer Felder ab, sondern auch durch indirekte Wirkungen, wie Störbeeinflussung elektronischer medizinischer Geräte (z.B. Herzschrittmacher), Projektilwirkung ferromagnetischer Gegenstände in statischen Magnetfeldern, Auslösen elektrischer Zündvorrichtungen (Detonatoren) und das Entstehen von Bränden oder Explosionen durch Funkenbildung aufgrund von induzierten Feldern, Kontaktströmen oder Funkenentladungen. 

Unter direkten Wirkungen elektromagnetischer Felder werden im Sinne der Arbeitnehmerschutzrichtlinie ausschließlich wissenschaftlich etablierte akute Kurzzeiteffekte verstanden. Dazu zählen im Frequenzbereich bis 10 MHz sogenannte „nichtthermische Effekte“, das sind Zellreizungen von Nerven und Muskelzellen (Stimulationseffekte) und im Frequenzbereich ab 100 kHz thermische Effekte (Erhöhung der Gewebetemperatur) zufolge der Absorption von Strahlungsenergie.

Als Frist für die Umsetzung in nationales Recht der Mitgliedstaaten wurde der 1. Juli 2016 festgesetzt.

 

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