Strahlenschutzmessungen

Ionisierende Strahlung und Radioaktivität

Baustoffe – Einhaltung des Referenzwertes für die Exposition durch Gammastrahlung aus Bauprodukten

Die Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 §123 fordert die Einhaltung eines Referenzwertes von 1mSv pro Jahr für die externe Exposition in Aufenthaltsräumen durch Gammastrahlung aus Bauprodukten. 

Diese Anforderung gilt jedenfalls als erfüllt, wenn nur Bauprodukte verwendet werden, deren Aktivitätskonzentrationsindex den Wert 1 nicht überschreitet oder die keine in Anhang B der OIB-Richtlinie 3 angeführten Materialien enthalten.

Die Bestimmung der Aktivitätskonzentrationen der Radionuklide Ra-226, Th-232 und K-40 in Baustoffen erfolgt nach ONR CEN/TS 17216. Die Bewertung des Aktivitätskonzentrationsindex nach OIB-Richtlinie 3 bzw. Richtlinie 2013/59/Euratom.