Voraussetzungen

Seibersdorf Academy

Voraussetzungen für Strahlenschutzbeauftragte in der Technik

⇒ erforderliche Ausbildungsabschlüsse für Strahlenschutzbeauftragte in der Technik



Für die Tätigkeit von Strahlenschutzbeauftragen sind neben der erfolgreichen Absolvierung der entsprechenden Strahlenschutzausbildung folgende erfolgreiche Ausbildungsabschlüsse erforderlich (gem. § 80 AllgStrSchV):

 

Strahlenschutzbeauftragte, die für Tätigkeiten mit Strahlenquellen zu nichtmedizinischen Zwecken bestellt werden, müssen den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Ausbildungen nachweisen:

a) einschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität, Fachhochschule oder berufsbildenden höheren Schule oder
b) Universitätsausbildung in Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin oder
c) einschlägige Ausbildung gemäß MTD-Gesetz.

Bezieht sich die beabsichtigte Tätigkeit nur auf zerstörungsfreie Prüfung unter Verwendung von Röntgeneinrichtungen oder umschlossenen radioaktiven Stoffen in Strahlenanwendungsräumen, so genügt der Nachweis einer mindestens dreieinhalbjährigen Ausbildung, wie sie für Lehrberufe im technischen Bereich vorgesehen ist oder eine vergleichbare Ausbildung.

 

Für Strahlenschutzbeauftragte gemäß Abs.1 (siehe oben), deren Tätigkeit sich ausschließlich auf folgende Anwendungen beschränkt:

  1. Messeinrichtungen für Dicke, Dichte oder Flächengewicht, auf Füllstandsanzeiger, auf tragbare Röntgenfluoreszenzanalysegeräte oder auf Strahlenquellen mit vergleichbarem Risiko oder
  2. Industrielle oder gewerbliche Tätigkeitsbereiche mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien (gemäß § 11 AllgStrSchV bzw. § 27 StrSchG 2020)

sind anstelle einer der oben genannten Ausbildungsabschlüsse (gemäß Abs. 1) die für die Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse ausreichend.

Das gleiche gilt für Strahlenschutzbeauftragte, die der zuständigen Behörde nicht gemäß §§ 16 und 17 StrSchG 2020 genannt sind.

 

Für Strahlenschutzbeauftragte, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf Geräte beschränkt, die folgende Dosisleistungs- und Aktivitätswerte einhalten, ist eine Strahlenschutzausbildung (ohne weitere Ausbildungsvoraussetzungen) ausreichend:

  1. Geräte, deren Dosisleistungen im Abstand von 0,1 m von jeder berührbaren Oberfläche des Gerätes maximal 3 µSv/h beträgt bzw.
  2. Geräte, deren Aktivität maximal das Zehnfache der Freigrenzen gemäß AllgStrSchV Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 2 beträgt (Summenformel beachten).